Satzung

      Home Termine Über Uns Session 2011 Tollitäten Orden Links
  

 


Bildergalerie
Kontakte
Impressum



Gästebuch

De Schwätzbox

 

CounterVillage.de - Kostenloser Counter!


onetwomax

Vorstand Satzung Bachemer Merle Fun-Girls Bachem Unsere Funken Beitrittserklärung

Satzung der KG Rot-Weiß Bachem 1960 e.V.

 

§ 1

Name, Sitz und Zweck

(1)          Der Verein führt den Namen

              „Karnevalsgesellschaft Rot-Weiß Bachem 1960 e.V.“.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
 

(2)        Der Verein hat seinen Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler, Stadtteil Bachem.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

(3)        Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich die Zwecke:

1.  Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalsbrauchtums,
2.  Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen,
3.  Förderung und Unterstützung der Heimatpflege im Heimatgebiet,
4.  ständige Kontaktpflege zu in- und ausländischen karnevalistischen Gesellschaften, Vereinen und Organisationen.
 

(4)        Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 

(5)         Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  

§ 2

Mitglieder

(1)          Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person erwerben. Jugendliche unter 18 Jahren können nur aufgenommen werden, wenn eine schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Nichtmitglieder haben kein Stimmrecht.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
 

(2)        Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss entscheidet.
 

(3)        Personen und Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  

§ 3

Rechte der Mitglieder

(1)          Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins zu. Sie können die in § 6 festgelegten Rechte ausüben, Anträge und Anfragen stellen, sowie Wünsche und Anregungen vortragen.
 

(2)          Ehrenmitglieder haben die gleichen Recht wie Mitglieder.
 

§ 4

 Pflichten der Mitglieder

(1)          Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
 

(2)        Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen.
 

(3)        Die Mitgliedschaft erlischt,

1.       durch erklärten Austritt, der nur am Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten
         schriftlich an den Vorstand erfolgen kann
2.       durch Ausschluss.

Ausschlussgründe sind:

2.1     Grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse.
2.2     Bewiesenes, das Ansehen des Brauchtums oder des Vereins schädigendes Verhalten.
2.3     Nichterfüllung der Beitragspflichten nach vorausgegangener zweimaliger Abmahnung.
 

(4)        Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Gegen diesen Beschluss besteht das Recht des Einspruchs innerhalb von vier Wochen an die nächste Mitgliederversammlung, deren Entscheidung gültig ist.

  § 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.    die Mitgliederversammlung

2.    der Vorstand

§ 6

Die Mitgliederversammlung

(1)          Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Gegen deren Beschlüsse und Entscheidungen ist ein Einspruch nicht möglich.
 

(2)         1.  Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitglieder sind über das amtliche Mitteilungsblatt der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler einzuladen. Nicht im Einzugsbereich des Mitteilungsblatts wohnende Mitglieder werden schriftlich oder elektronisch eingeladen.

        2.  Anträge auf Ergänzung oder Änderung des Tagesordnung sind mindestens acht Tage vor der Versammlung
        dem Vorstand einzureichen.

        3.  Anträge, die später als acht Tage vor der Versammlung eingehen oder während der Mitgliederversammlung
        gestellt werden, sind zuzulassen, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt.
 

(3)        Der Mitgliederversammlung obliegen:

1.   die Entgegennahme des Jahresberichts und des Protokolls des Geschäftsführers
2.  die Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters und des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer
3.  die Entlastung des Vorstandes
4.  die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
5.  die Wahl des Vorstandes
6.  in Jahren mit einer ungeraden Jahreszahl am Ende die Wahl von zwei Rechnungsprüfern sowie von zwei
     Ersatzpersonen, die - wie die Rechnungsprüfer - nicht dem Vorstand angehören dürfen
7.  die Beschlussfassung über Einsprüche gegen den vom geschäftsführenden Vorstand beschlossenen Ausschluss  
    eines Mitglieds gemäß § 4 Abs. 4
8.  Anträge
 

(4)        Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Versammlungsprotokoll, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
 

(5)        Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen grundsätzlich der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
 

(6)        Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen eine Einberufung verlangt. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einladungsfrist auf acht Tage verkürzt werden.
 

§ 7 

Der Vorstand

(1)          Der Vorstand besteht aus:

1.  dem geschäftsführenden Vorstand, dem angehören:

     -    der 1. Vorsitzende
     -    der 2. Vorsitzende
     -    der 1. Schatzmeister
     -    der 1. Geschäftsführer

2.  dem erweiterten Vorstand, dem angehören:

     -    der (die) Sitzungspräsident(en)
     -    der 2. Geschäftsführer
     -    der 2. Schatzmeister
     -    bis zu 8 Beisitzer
 

(2)        Bekleidet der Sitzungspräsident / Bekleiden die Sitzungspräsidenten ein anderes Amt innerhalb des Vorstandes, so wird der erweiterte Vorstand um die entsprechende Anzahl von Beisitzern erhöht.
 

(3)        Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und der 1. Schatzmeister. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
 

(4)   Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Damit immer ein funktionsfähiger Vorstand vorhanden ist, wird der Gesamtvorstand wie folgt gewählt:

In den Jahren mit einer ungeraden Jahreszahl am Ende:

          -    1. Vorsitzender
          -    2. Schatzmeister
          -    1. Geschäftsführer
          -    bis zu 4 Beisitzer

       In den Jahren mit einer geraden Jahreszahl am Ende:

          -    2. Vorsitzender
          -    1. Schatzmeister
          -    2. Geschäftsführer
          -    Sitzungspräsident
          -    bis zu 4 Beisitzer

(5)   Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

(6)   Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung
        eine Ergänzung vorzunehmen.

        Für die Zwischenzeit wird vom geschäftsführenden Vorstand eine Ersatzperson bestellt.

        Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung des Vereins sowie die Durchführung der von der
        Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens, sowie der Erlass von 
        Nebenordnungen im Sinne der Satzung.
 

(7)    Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung und die
        Sitzungen des Vorstandes ein.
 

(8)    Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.
 

(9)    Die Tätigkeit des Vorsitzenden und der sonstigen Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich, jedoch können
        Kosten erstattet werden.
 

(10)  Dem (Den) Sitzungspräsidenten obliegt die Vorbereitung und Leitung der Karnevalssitzungen des Vereins. Auf Beschluss des Vorstandes kann dem (den) Sitzungspräsidenten eine Literatenkommission zur Seite gestellt werden.

§ 8 

Rechnungsprüfung 

Die Buchführung und die Vereinskasse/n müssen mindestens einmal im Jahr in sachlicher und rechnerischer Hinsicht durch die Rechnungsprüfer geprüft werden. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist in der folgenden, ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen. Die Rechnungsprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der geschäftsführende Vorstand zu unterrichten.

§ 9

Schlussbestimmung

 (1)        Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks erfolgt die Liquidation durch vier Liquidatoren, die von der über die Auflösung des Vereins beschließenden Versammlung zu bestellen sind. Das nach der Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen erhält die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Bachem zu verwenden.

(2)   Wird in dieser Satzung die männliche Sprachform verwendet, so gilt die weibliche Sprachform als mit erfasst. 

(3)        Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind ergänzend die §§ 21 bzw. 55 ff BGB heranzuziehen.

Bachem, 29. Juni 2007                    
 

Home ] Nach oben ] Termine ] Session 2011 ] Tollitäten ] Orden ] Links ] [ New ]

 
Copyright © 2007-2010 KG Rot-Weiß Bachem
Stand: 22.01.11