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Satzung der KG Rot-Weiß Bachem 1960 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck(1)
Der Verein führt den Namen
(2) Der
Verein hat seinen Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler, Stadtteil Bachem.
(3) Der
Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich die Zwecke:
(4)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. (5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Mitglieder
(1)
Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person, die das 18.
Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person erwerben. Jugendliche
unter 18 Jahren können nur aufgenommen werden, wenn eine schriftliche Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Nichtmitglieder haben kein Stimmrecht.
(2) Anträge
auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über
die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss entscheidet.
(3) Personen
und Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben,
können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. § 3 Rechte der Mitglieder
(1)
Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen
des Vereins zu. Sie können die in § 6 festgelegten Rechte ausüben, Anträge und
Anfragen stellen, sowie Wünsche und Anregungen vortragen.
(2)
Ehrenmitglieder haben die gleichen Recht wie Mitglieder. § 4 Pflichten der Mitglieder
(1)
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und zu
unterstützen.
(2) Die
Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres zu
zahlen.
(3) Die
Mitgliedschaft erlischt, (4) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Gegen diesen Beschluss besteht das Recht des Einspruchs innerhalb von vier Wochen an die nächste Mitgliederversammlung, deren Entscheidung gültig ist. § 5 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand § 6 Die Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist
mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Gegen deren Beschlüsse und
Entscheidungen ist ein Einspruch nicht möglich. (2) 1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitglieder sind über das amtliche Mitteilungsblatt der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler einzuladen. Nicht im Einzugsbereich des Mitteilungsblatts wohnende Mitglieder werden schriftlich oder elektronisch eingeladen. 2. Anträge
auf Ergänzung oder Änderung des Tagesordnung sind mindestens acht Tage vor der
Versammlung
3. Anträge, die später als acht Tage vor der Versammlung eingehen oder während
der Mitgliederversammlung
(3) Der
Mitgliederversammlung obliegen:
(4) Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die
Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
(5) Beschlüsse,
durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins
bedürfen grundsätzlich der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
(6) Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse
des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
schriftlich und unter Angabe von Gründen eine Einberufung verlangt. Bei
außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einladungsfrist auf acht Tage
verkürzt werden. § 7 Der Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus: 1. dem geschäftsführenden
Vorstand, dem angehören:
(2)
Bekleidet der Sitzungspräsident / Bekleiden die Sitzungspräsidenten ein
anderes Amt innerhalb des Vorstandes, so wird der erweiterte Vorstand um die
entsprechende Anzahl von Beisitzern erhöht.
(3) Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der
1. Geschäftsführer und der 1. Schatzmeister. Zur Vertretung des Vereins sind
jeweils zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von
der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
In den Jahren mit einer geraden
Jahreszahl am Ende: (5) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. (6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während
der Wahlperiode aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung (7) Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung
der 2. Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung und die (8) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des
Vereins und ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. (9) Die Tätigkeit des Vorsitzenden und der
sonstigen Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich, jedoch können (10) Dem (Den) Sitzungspräsidenten obliegt die Vorbereitung und Leitung der Karnevalssitzungen des Vereins. Auf Beschluss des Vorstandes kann dem (den) Sitzungspräsidenten eine Literatenkommission zur Seite gestellt werden. § 8 RechnungsprüfungDie Buchführung und die Vereinskasse/n müssen mindestens einmal im Jahr in sachlicher und rechnerischer Hinsicht durch die Rechnungsprüfer geprüft werden. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist in der folgenden, ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen. Die Rechnungsprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der geschäftsführende Vorstand zu unterrichten. § 9 Schlussbestimmung(1) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks erfolgt die Liquidation durch vier Liquidatoren, die von der über die Auflösung des Vereins beschließenden Versammlung zu bestellen sind. Das nach der Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen erhält die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Bachem zu verwenden. (2) Wird in dieser Satzung die männliche Sprachform verwendet, so gilt die weibliche Sprachform als mit erfasst. (3) Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind ergänzend die §§ 21 bzw. 55 ff BGB heranzuziehen.
Bachem, 29. Juni 2007 |
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